Platzordnung für den Hundesport-Platz und die Vereinsanlage des Hunde-Sport-Vereins Biberach/Zell e. V. (kurz: HSV)
Geltungsbereich
Diese Platzordnung gilt für das Vereinsgelände einschließlich den Hundesport-Platz des Hunde-Sport-Vereins Biberach/Zell e. V.
Mit dem Betreten des Vereinsgeländes erkennen alle Gäste, Besucher, Zuschauer, Teilnehmer an Veranstaltungen und Mitglieder die Bestimmungen der Platzordnung sowie aller sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit und des Vereinsfriedens erlassenen Anordnungen an. Andernfalls ist deren Betreten untersagt.
Zweckbestimmung des Hundesport-Platzes und der Vereinsanlagen
Es gilt die Satzung des HSV Biberach/Zell e. V., der als gemeinnützig anerkannt wurde. Er hat zum Ziel, den Leistungssport und Breitensport mit dem Hund zu fördern. Dafür stellt er seinen Mitgliedern das Gelände, die Sportanlagen und Geräte zur Verfügung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Zweck der Platzordnung
Die Platzordnung dient der Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit auf dem Hundesport-Platz und der Vereinsanlage und einem kameradschaftlichen und respektvollen Miteinander. Sie wurde erlassen, dass Mensch und Tier weder gefährdet werden noch einen Schaden oder Verletzungen erleiden und das Training bzw. die Veranstaltung nicht behindert und störungsfrei durchgeführt werden können.
Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der jeweilige Veranstalter/Übungsleiter für die Beachtung der Platzordnung verantwortlich.
Aufsicht
Die Aufsicht obliegt den Ausbildern und den Amtsinhabern des Vereins. Alle Personen, die sich auf dem Vereinsgelände aufhalten, haben den Anweisungen eines Amtsinhabers des Vereines sofort Folge zu leisten.
Nutzung
Die Benutzung der Vereinseinrichtungen ist im Rahmen der angebotenen Trainingsstunden für Mitglieder des HSV grundsätzlich kostenfrei möglich.
Nicht-Mitglieder ist es erlaubt, die Vereinseinrichtungen im Rahmen von angebotenen Trainingsgruppen gegen Entgelt zu benutzen. Dafür ist für die Welpenstunde und Basisausbildung im Rahmen der Samstagstrainingsstunden eine 10er -Trainingskarte zu lösen. An anderen Trainingstagen ist für die Teilnahme an Trainingsstunden von Nicht-Mitgliedern eine Platzgebühr von jeweils 1,50 Euro pro Einheit zu entrichten.
Gäste, Besucher, Teilnehmer, Mitglieder
Das Gelände des HSV ist Privatgelände. Das Betreten des Vereinsgeländes und die Nutzung der Einrichtungen des Vereins erfolgt auf eigene Gefahr. Unbefugten ist der Zutritt verboten. Gäste und Besucher haben sich beim Übungsleiter anzumelden. Beschränkt geschäftsfähige Personen obliegen der Aufsichtspflicht ihrer Erziehungs- oder Betreuungsberechtigten. Der Verein übernimmt keine Haftung für sie.
Datenschutz
Video- oder Bildaufzeichnungen von Personen und vom Trainingsbetrieb sind nur nach Zustimmung der abgebildeten Personen erlaubt. Veröffentlichungen dürfen nur nach Abstimmung mit ihnen und dem Vorstand erfolgen.
Haftung
Die Teilnahme an den Übungseinheiten, Stadtgängen, Spaziergängen und Unternehmungen erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Hundeführer haftet für die von ihm selbst oder durch seinen Hund angerichteten Sach- und Personenschäden, auch wenn er auf Veranlassung der Ausbilder handelt.
Für persönliche Sachwerte der Mitglieder und Besucher übernimmt der HSV keine Haftung. Dasselbe gilt für Schäden an geparkten Fahrzeugen. Im Winter erfolgt kein Streudienst. Wer das Vereinsgelände betritt hat sich so zu verhalten, dass er sich oder andere nicht gefährdet.
Allgemeine Verhaltensregeln
Die Jugendschutzbestimmungen sind einzuhalten.
Die Zufahrt zum Vereinsgelände hat in Schrittgeschwindigkeit zu erfolgen. Die Zufahrten zum Vereinsgelände und die Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Das Parken der Autos ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet.
Im Umgang mit offenem Feuer ist höchste Sorgfalt zu wahren.
Das Anfassen, Streicheln oder Füttern von fremden Hunden ist nur nach Absprache mit dem jeweiligen Hundeführer erlaubt.
Die außerhalb des Vereinsgelände liegenden Wiesen dienen der Gewinnung von Futtermitteln für Nutztiere. Sie dürfen nicht zum Lösen der Hunde, für Spaziergänge oder zum Spielen lassen genutzt werden.
Übungszeiten
Die Ausbildung der Hunde und Hundeführer erfolgt zu festgelegten Zeiten. Sie sind unter www.hsv-biberach-zell.de ausgewiesen. Der Vorstand kann Sondertrainingszeiten genehmigen. Außerhalb der offiziellen Übungszeiten besteht für die Mitglieder kein Anspruch auf die Nutzung des Vereinsgeländes, wenn das Gelände andersweitig reserviert oder vermietet ist. Es besteht keinerlei Versicherungsschutz, wenn die Nutzung nicht angemeldet wurde und kein vom Verein bestimmter Übungsleiter anwesend ist.
Nicht-Mitgliedern ist die Nutzung der Platzeinrichtung außerhalb der Übungszeiten untersagt. Ausnahmen kann der Vorstand bei Angabe dringender Gründe genehmigen.
Die Ausbilder behalten sich vor, aus triftigen Gründen Übungseinheiten abzusagen oder zu verschieben.
Trainingsbetrieb
Läufige und trächtige Hündinnen dürfen nicht auf den Übungsplatz geführt werden. Die Information über eine bestehende Läufigkeit oder Trächtigkeit ist ohne Aufforderung umgehend dem Trainer mitzuteilen. Die Teilnahme am Training ist nur nach Absprache mit dem zuständigen Übungsleiter gestattet. Sieben Tage vor Prüfungsveranstaltungen ist das Betreten des Vereinsgeländes für läufige Hündinnen verboten, es sei denn dies wurde mit dem Vorstand unter Angabe dringender Gründe anders abgestimmt.
Pro Hundeführer kann der Platz immer nur mit einem Hund betreten werden.
Unter Rauschmittelwirkung stehende Hundeführer sind umgehend vom zuständigen Trainer vom Training auszuschließen und des Vereinsgeländes zu verweisen. Verstöße sind dem Vorstand anzuzeigen. Rauchen auf dem Trainingsplatz ist verboten.
Trainingsbetrieb und Prüfungsvorbereitung hat Vorrang vor anderen Veranstaltungen oder Vermietungen.
Pflichten der Nutzer
Alle Geräte und Einrichtungsgegenstände dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden. Sie sind nach dem Gebrauch an den hierfür bestimmten Platz zurückzubringen. Erkennbare Schäden an Trainingsgeräten oder sonstigen Sachen sind beim Trainer anzuzeigen. Für fahrlässig oder vorsätzlich beschädigtes Vereinseigentum ist der Schadensverursacher schadensersatzpflichtig. Nach Beendigung der Nutzung der Vereinseinrichtungen sind alle Tore und Türen zu verschließen.
Für alle Hunde herrscht Leinenpflicht. Alle Hunde sind auf dem Vereinsgelände außerhalb des Übungsplatzes an einer maximal zwei Meter langen Leine zu führen. Außerhalb der Trainingszeiten oder bei Vereinsveranstaltungen gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Sollte ein Hund auf dem Vereinsgelände oder im nahen Umkreis an der Leine sein, sind auch die anderen Hunde, die sich gerade nicht im Training befinden an die Leine zu nehmen oder in die Boxen/Autos zu verbringen. Im Übrigen gelten die ordnungsrechtlichen Vorschriften.
Der Welpenübungsplatz darf nur für Trainingszwecke benutzt werden.
Platzhygiene
Hunde mit ansteckenden Krankheiten oder ansteckendem Parasitenbefall sind vom Trainingsbetrieb ausgeschlossen und dürfen das Vereinsgelände während der Erkrankung nicht betreten. Hunde mit akuten oder chronischen Erkrankungen dürfen nur in einer solchen Weise trainiert oder beschäftigt werden, dass die Aktivität das Wohlbefinden des Hundes nicht beeinträchtigt.
Futter, das während des Trainingsbetriebs gegeben und nicht aufgefressen wird, ist umgehend zu beseitigen.
Das Vereinsgelände ist sauber zu halten. Müll muss in den Mülleimern entsorgt werden, Zigarettenkippen müssen in den Aschenbechern gelöscht werden. Die Aschenbecher sind beim Verlassen des Vereinsgeländes in eine Außenmülltonne zu entleeren. Aufenthaltsräume und Sanitäranlagen sind sauber zu hinterlassen.
Es gilt Hinterlassenschaften von Hunden auf dem Vereinsgelände zu vermeiden. Sind sie trotz Sorgfalt entstanden, sind sie umgehend zu beseitigen. Das Lösen von Hunden ist auf dem gesamten Vereinsgelände, insbesondere auf den Übungsplätzen, verboten. Vor dem Training muss deshalb dem Hund ausreichend die Möglichkeit gegeben werden sich zu lösen.
Hundepflege wie Kämmen, Bürsten oder Waschen ist auf dem gesamten Vereinsgelände untersagt, es sei denn der Trainingszweck erfordert dies.
Sicherheit
Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für einen mitgeführten Hund ist ohne Ausnahme Voraussetzung für das Betreten des Vereinsgeländes einschließlich der Teilnahme am Übungsbetrieb. Das Betreten des Vereinsgeländes mit Hunden, für die keine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht, ist untersagt. Impfdokumente und Versicherungspolice sind dem Vorstand oder von ihm beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen.
Hunde müssen auf dem Vereinsgelände stets unter direkter Beaufsichtigung einer geeigneten Person stehen oder in einer verschließbaren Box untergebracht sein. Hunde, von denen eine Gefahr für andere Teilnehmer ausgeht, dürfen erst an Gruppenstunden teilnehmen, wenn der Hundeführer in der Lage ist, den Hund unter Kontrolle zu halten. Dies zu beurteilen und darüber zu entscheiden obliegt dem Trainer. Für diese Entscheidung ist der Vorstand dann zuständig, wenn ein Mitglied der Ansicht ist, das von einem Hund für Mensch und/oder Hund eine Gefahr ausgeht und der Trainer diese Ansicht nicht teilt.
Konsequenzen
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsordnung bzw. die aufgrund der Benutzungsordnung getroffenen Anordnungen kann der Vorstand die Nutzung auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Verstöße gegen die Platzordnung sowie gegen Anordnungen der Vorstandschaft können den Ausschluss vom Übungsbetrieb, einen Platzverweis beziehungsweise den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben.
Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Platzordnung unwirksam sein oder unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Platzordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Verein mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Platzordnung als lückenhaft erweist. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
ZUSATZ ZUR PLATZORDNUNG
Haftung bei Vermietungen
Bei Vermietungen haftet der Veranstalter für alle Schäden und Verluste an Vereinseinrichtungen, die bei der Nutzung entstehen. Die Haftung für Schäden, die nachweislich im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung eintreten, entfällt. Schäden sind dem Vorstand umgehend anzuzeigen.
Der Veranstalter stellt den HSV Biberach/Zell e. V. von etwaigen Schadensersatzansprüchen aller Art, insbesondere aus der Verkehrssicherungspflicht, frei. Der Veranstalter hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass der Überlassung des Vertragsgegenstandes gegen ihn geltend gemacht werden.
Eventuell entstehende Prozesskosten sind in voller Höhe durch den Mieter zu tragen.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf Schäden, die während des Sportbetriebs/der vereinbarten Nutzung, der Vorbereitung, der Aufräumungsarbeiten durch ihn, durch Beauftragte oder durch Benutzer und Gäste entstehen.
Für sämtliche vom Mieter eingebrachten Gegenstände übernimmt der HSV Biberach/Zell keine Haftung.
Der Mieter haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch die unsachgemäße Benutzung der Anlage entstehen.
Zur Deckung etwaiger Schadensersatzansprüche hat der Mieter grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen.
Zell a. H., im September 2018
Die Vorstandschaft
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